Verwaltungsgerichtshof 2077/77

2077/77Cour administrative suprême13 juil. 1978

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2077/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1977002077.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft worden ist. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird teils zurückgewiesen, teils abgewiesen.

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