Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1032/77
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.10.1978
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.