Verwaltungsgerichtshof 2938/76

2938/76Cour administrative suprême14 sept. 1978

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2938/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1978

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit in seinem Punkte I in der lit. a und b eine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides herbeigeführt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.067,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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