Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2093/76
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.02.1977
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die Beschwerden des JS sowie des Dr. HT und der Dr. MT erkannt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit über die Beschwerde der AK erkannt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer JS Aufwendungen in der Höhe von S 2.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren dieses Beschwerdeführers sowie das Kostenbegehren des Dr. HT, der Dr. MT und der AK werden abgewiesen.