Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1873/76
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.09.1977
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Erstbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 4.506, 20, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.286,40 und den Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 4.782, --
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.