Verwaltungsgerichtshof 1409/76

1409/76Cour administrative suprême24 avr. 1978

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 1409/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1978

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als hiemit die Vorschreibung Punkt 2.2, Punkt 3 und Punkt 4 des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Dezember 1975 aufrechterhalten wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.288,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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