Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1201/76
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.01.1977
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 173,33 (zusammen S 1.560,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 557,22 (zusammen S 5.015,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird teilweise abgewiesen (Ersatz der Umsatzsteuer), teilweise zurückgewiesen (Teilbetrag von S 400,-- des Schriftsatzaufwandes).