Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0960/76
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.1977
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.789,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.