Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2305/75
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.01.1978
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1975002305.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.161,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.