Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2131/75
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.11.1976
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Antrages auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwandersatz nicht Folge zu geben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 52,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.