Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0900/75
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.1976
Spruch
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. April 1975, Zl. I-11.430/7-1974, wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 1975, Zl. I-11.430/9-1974, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.