Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0815/75
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.10.1975
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Pflegezulage (§ 18 KOVG) richtet, als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Hilflosenzulage (§ 18 a KOVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.644,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.