Verwaltungsgerichtshof 0171/75

0171/75Cour administrative suprême13 oct. 1975

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Schriftsatzaufwand

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0171/75

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.1975

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.030,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird insoweit, als es auf den Ersatz eines Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift in der Höhe von S 400,-- gerichtet ist, zurückgewiesen und insoweit, als es auf den bei der mündlichen Verhandlung angesprochenen Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 45,-- gerichtet ist, abgewiesen.

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