Verwaltungsgerichtshof 1352/74

1352/74Cour administrative suprême16 juin 1975

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 1352/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1975

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Punkt I des Spruches über Höhe und Zahlung der den Beschwerdeführern zu leistenden Entschädigung gemäß §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 entschieden wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.606,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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