Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1271/74
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.1974
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit ihm der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. März 1974, Zl. Wa-1191/1-1974, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben worden ist.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 5.236,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.