Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0738/74
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.01.1975
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden, soweit sie sich auf den Zeitraum ab 1. Jänner 1970 beziehen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 3.900, --, zusammen S 7.800, --, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.