Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0328/74
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.10.1974
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1974000328.X00
Spruch
1. Der erstgenannte Bescheid wird, soweit mit ihm über die Einkommensteuer 1964 und 1965 entschieden worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der zweitgenannte Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.193,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.