Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0217/74
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.12.1975
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974000217.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der zur hg. Zl. 217/74 protokollierten Beschwerde vom 11. Februar 1974 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.561,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die zur hg. Zl. 862/75 protokollierte Beschwerde vom 24. Jänner 1974 zurückzuweisen.