Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1866/73
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1974
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1973001866.X00
Spruch
Gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Ortsgemeinde M vom 6. Dezember 1971, GZ. 1469/71667, stattgegeben und der Spruch dieses Bescheides dahin abgeändert, daß er zu lauten hat: „Der Antrag der A-straße Ges.m.b.H. Co., KG., M, vom 19. November 1971 auf Feststellung, daß es sich bei der A-straße im Gemeindegebiet M um keine öffentliche Straße im Sinne des § 2 des Steiermärkischen LandesStraßenverwaltungsgesetzes 1964 in der Fassung des Landesgesetzes vom 8. Juli 1969, LGBl. für Steiermark Nr. 195, handelt, wird mangels Parteistellung der Antragstellerin im Sinne des § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.“
Die Ortsgemeinde M hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.