Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1203/73
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.1973
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind schuldig, der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.545,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen. Gemäß § 59 VwGG 1965 bleibt die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde einem besonderen Beschluß vorbehalten.