Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0265/73
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1973
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1973000265.X00
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.