Verwaltungsgerichtshof 0265/73

0265/73Cour administrative suprême16 oct. 1973

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0265/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1973
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1973000265.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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