Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0057/73
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.10.1974
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Auftrag aufrechterhalten wurde, den Kanalteil im Hof, der direkt an den Straßenkanal angeschlossen ist, auf seinen Zustand zu untersuchen und einen diesbezüglichen Befund vorzulegen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S2.000,--, die Beschwerdeführer dagegen haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S600,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.