Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1963/72
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.1973
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, insoweit sich die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch der Gemeindebehörde richtet, dass dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers die Bewilligung versagt werde, aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.