Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0683/72
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.10.1972
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1972000683.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als die Verfallserklärung bezüglich des Erlöses aus dem verkauften Wildbret in der Höhe von S 3.406,-- bestätigt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.325,-- binnen zwei Wochen beis sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.