Verwaltungsgerichtshof 0683/72

0683/72Cour administrative suprême20 oct. 1972

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0683/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1972000683.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als die Verfallserklärung bezüglich des Erlöses aus dem verkauften Wildbret in der Höhe von S 3.406,-- bestätigt worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.325,-- binnen zwei Wochen beis sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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