Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2041/71
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.1973
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO aufrechterhalten wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.