Verwaltungsgerichtshof 1587/71

1587/71Cour administrative suprême22 déc. 1971

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 1587/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1971

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Enteignungsanspruch richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird jedoch hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.057,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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