Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1061/71
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.1971
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1971001061.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Übertretung nach § 20 Abs. 1 StVO bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.