Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0905/71
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.04.1972
Spruch
Die Beschwerde des KS in E, vertreten durch Dr. Tilman Luchner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien-Straße 25, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. April 1971 , Zl. Ve-146/12-1971 , betreffen die Aufhebung eines die Nichtigerklärung einer Baubewilligung aussprechenden Bescheides (mitbeteiligte Partei: AL in E, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Eberhard Molling, Innsbruck, Maximilianstraße 9/I), wird gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.045,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.