Verwaltungsgerichtshof 0555/71

0555/71Cour administrative suprême8 oct. 1971

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0555/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit ihm der GN der Auftrag erteilt wurde, die Wasserentnahmestellen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und um wasserrechtliche Bewilligung einzureichen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.165,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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