Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0414/71
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.05.1972
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X00
Spruch
1. ) Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Punkt II des erstinstanzlichen Bescheides aufrechterhalten wurde, zur Gänze, und soweit mit ihm Punkt I des erstinstanzlichen Bescheides in bezug auf den als Küche bewilligten Raum aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. ) Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.430,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.