Verwaltungsgerichtshof 0097/71

0097/71Cour administrative suprême1 mai 1971

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0097/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.05.1971

Spruch

I) Der angefochtene Bescheid wird im Umfange des Spruchteiles

III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile I und II b zurückgewiesen. Im übrigen (Spruchteil II a) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 1.208,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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