Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1323/69
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1970
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001323.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Übertretung nach § 76 Abs. 1 StVO 1960 aufgehoben.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Übertretung nach § 97 Abs. 3 StVO 1960 als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.