Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1283/69
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.1970
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001283.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird hinsichtlich der Forderung auf Ersatz von S 82,60 Bundesstempel zurückgewiesen und darüber hinaus abgewiesen.