Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1172/69
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.1970
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001172.X00
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Agrargemeinschaft G und die Gemeinde W haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 390,-- und die Gemeinde W hat überdies der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.