Verwaltungsgerichtshof 0501/69

0501/69Cour administrative suprême18 mars 1970

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0501/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1970

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit der angefochtene Bescheid der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung keine Folge gegeben hat, als unbegründet abgewiesen, soweit der angefochtene Bescheid der Berufung gegen die Einkommensteuerfestsetzung nur teilweise Folge gegeben hat, wird dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.086,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

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