Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0932/68
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1970
Spruch
Die belangte Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 beauftragt, den versäumten Bescheid, betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung für die Zeit vom 1. November 1964 bis 31. Dezember 1966, binnen acht Wochen unter Zugrundelegung nachstehend angeführter Rechtsanschauung zu erlassen:
1. ) Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, wenn
a) die Überstunden entweder angeordnet wurden oder sich aus der Natur der Sache ergeben,
b) die Leistungen des Beschwerdeführers, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, den auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert haben und
c) die Mehrleistungen in gewisser Regelmäßigkeit und in einem erheblichen Umfang geleistet wurden.
2. ) Die Bemessung einer allfälligen Mehrleistungsvergütung hat in einem Hundertsatz des Monatsbezuges abzüglich der Haushaltszulage im Verhältnis der vorgeschriebenen Normalarbeitszeit zur Anzahl der zu entschädigenden Überstunden zu erfolgen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung für die Zeit ab 1. Jänner 1967 begehrt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 552,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.