Verwaltungsgerichtshof 0766/68

0766/68Cour administrative suprême14 oct. 1969

Regest

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0766/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1969

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Bestrafung wegen Übertretung des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Gemeinde Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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