Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0766/68
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.10.1969
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Bestrafung wegen Übertretung des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Gemeinde Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.