Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0678/68
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.1970
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1968000678.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in Ansehung des Teiles II Punkte 5 und 7 des Bescheidspruches aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.