Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0522/68
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1972
Spruch
1. Gemäß § 42 Abs. 4 und § 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1. März 1965, Magistratsabteilung 35-Ab XIII/24/64, keine Folge gegeben.
2. a) Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof Barauslagen in der Höhe von S 6.735,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
b) Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin wird, soweit es den Ersatz eines mit der Verhandlung vom 22. März 1971 verbundenen Aufwandes unter dem Titel "Umsatzsteuer", "Einheitssatz" und "Fahrtkosten" betrifft, abgewiesen, im übrigen zurückgewiesen.
c) Die Kostenbegehren der Parteien WD und LD sowie EB, FH und HC werden zurückgewiesen.