Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0955/67
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.1968
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967000955.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 65,, der mitbeteiligten Partei Magister WP Aufwendungen im Betrage von je S 154,60, und der mitbeteiligten Partei Magister FS Aufwendungen im Betrage von je S 153,08 binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.