Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0330/67
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.1967
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von je S 195,--
(zusammen S 390,--) und ebenfalls dem Bund, zuhanden der Finanzprokuratur, Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- (zusammen S 1.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Bundes wird abgewiesen.