Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1948/65
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.1966
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001948.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes von S 1.000,-- wird zurückgewiesen.