Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1688/65
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.1966
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau) hat der Stadtgemeinde Linz Aufwendungen in der Höhe von S 1.518,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Stadtgemeinde Linz wird gemäß § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG 1965 zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.