Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1502/65
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.01.1966
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001502.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2035,44 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird, soweit es sich um eine Richtigstellung der in der Gegenschrift verzeichneten Kosten handelt, gemäß § 59 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VwGG 1965 als verspätet zurückgewiesen, im übrigen nach § 58 VwGG 1965 abgewiesen.