Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1577/49
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.02.1952
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1952:1949001577.X02
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich nicht gegen die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Tiroler Landesregierung richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die gegen den gleichen Bescheid gerichtete Beschwerde der sozialistischen Fraktion des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck und die oben bezeichnete Beschwerde des HF, insoferne sie die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Tiroler Landesregierung bekämpft, sowie die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des HF gegen den angeführten Bescheid, zurückzuweisen.