OLG Linz 7Bs131/26b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00131.26B.0707.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen die Note des Vorsitzenden des Vollzugsgerichts des Landesgerichts Steyr vom 22. Juni 2026, BE*-1.32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
In dem vor dem Landesgericht Steyr zu BE* geführten Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung von A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB beauftragte der Vorsitzende des Vollzugsgerichts nach Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens von Dr. B* C* samt Ergänzungen (ON 22, 29 und 32) am 18. Mai 2026 die Sachverständige Prim. Dr. D* E* mit der Gutachtenserstattung zur Frage, ob die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB noch notwendig ist (ON 35).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 (ON 38) beantragte A* seine bedingte Entlassung mit der Begründung, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – noch dazu aus dem „falschen“ Fachbereich – nicht notwendig sei, zumal der Sachverständige Dr. C* alle Fragen des Gerichtes fundiert beantwortet habe.
Mit Note vom 22. Juni 2026 (ON 1.32) teilte der Vorsitzende des Vollzugsgerichts dem Verteidiger des Untergebrachten mit, dass die Entscheidung nach Einlangen des Sachverständigengutachtens Dr. E* ergehen werde; im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten zu den Stellungnahmen des FTZ F* und der Justizanstalt G*, welche vom Sachverständigen Dr. C* nicht gänzlich aufgeklärt werden hätten können, sei ein neuerliches Gutachten zu beauftragen gewesen. Selbst Dr. C* schlage vor, eine weitere Meinung in Form eines Gutachtens einzuholen.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2026 (ON 39) ist unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG steht dem Beschuldigten (hier: Untergebrachten) gegen gerichtliche Beschlüsse Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.
Gemäß § 35 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG hat das (hier:) Vollzugsgericht nur mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, soweit nicht eine auf den bloßen Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen gerichtete Verfügung vorliegt (Markel in WK-StPO § 35 Rz 1; Tipold in WK-StPO § 85 Rz 9).
Fallkonkret liegt eine bloße Mitteilung des Vorsitzenden des Vollzugsgerichts über den weiteren Fortgang des Verfahrens samt Begründung dafür, warum ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben wurde, vor, jedoch keine anfechtbare gerichtliche Entscheidung.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.