OLG Linz 9Bs130/26w

9Bs130/26wCour d'appel24 juin 2026

Texte intégral

OLG Linz 9Bs130/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00130.26W.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Mai 2026, Hv*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Mit beim Landesgericht Wels eingebrachtem Strafantrag vom 26. Mai 2026 legt die Staatsanwaltschaft Wels der Angeklagten A* das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB zur Last.

Demnach habe sie in einem unbekannten Zeitraum zwischen dem 2. November 2024 und dem 10. April 2026 in ** einem Tier unnötige Qualen zugefügt, indem sie ihre Maine-Coon-Katze namens „B*“ nicht ordnungsgemäß bzw ausreichend mit Futter versorgt und an ihr auch keine ordentliche Fellpflege durchgeführt habe, sodass die Katze bei ihrer Auffindung durch C* nur mehr rund 3,5 Kilogramm anstelle von zumindest rund 6 Kilogramm gewogen und auch das Fell trotz teilweiser Rasur noch starke Verfilzungen aufgewiesen habe (ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Wels diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 212 Z 3 StPO im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse keine Hinweise auf eine mangelnde Fellpflege vorliegen würden, sowie mit Blick auf fehlende Erhebungen zur tatsächlichen Rasse des Tieres und dem damit in Zusammenhang stehenden Normalgewicht der Katze eine Unterernährung derzeit nicht „zu beweisen“ sei (ON 7).

Die dagegen von der Anklagebehörde erhobene Beschwerde (ON 8) ist berechtigt.

Da das Einzelrichterverfahren keinen Einspruch gegen den Strafantrag kennt, ist zur Wahrung der Interessen des Angeklagten in Fortführung der im Ermittlungsverfahren in § 108 StPO geregelten Möglichkeit des Antrags auf Einstellung des Verfahrens mit Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs 2 StPO) die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vorgesehen. Unter anderem hat gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung im Fall des § 212 Z 3 StPO mit Beschluss zurückzuweisen, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt. Er setzt damit eine unter dem für die Anklageerhebung notwendigen Maß liegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bei gleichzeitig vorhandenen weiteren Ermittlungsansätzen voraus. Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung durchgeführt werden kann (vgl Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 13 ff).

Beim Zufügen unnötiger Qualen iSd § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB muss es sich nicht um die Zufügung eines körperlichen Schmerzes handeln, auch die Herbeiführung anderer Qualen – etwa Hunger oder Angst – genügt, sofern sie eine gewisse Zeit andauern. Ein qualvoller Zustand wird im Gegensatz zu Abs 2 leg cit nicht verlangt. Die Quälerei ist dann unnötig, wenn sie die Grenzen des Vertretbaren überschreitet und nicht als Mittel eingesetzt wird, um einen vernünftigen und berechtigten Zweck (zumutbare Arbeitsleistung, Abrichtung) zu erreichen. Auch durch Unterlassungen, beispielsweise Vorenthalten der notwendigen Nahrung, können einem Tier Qualen zugefügt werden (vgl Riffel, WK2 StGB § 222 Rz 39 ff; Birklbauer/Knoopatsch/Lehmkuhl/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold, PK-StGB § 222 Rz 4; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 222 Rz 4).

Gerade Letzteres ist den Ausführungen des Erstgerichts zuwider aus dem Akteninhalt – ungeachtet des Umstands, dass bereits über Jahre hinweg wiederholt Verstöße der Angeklagten gegen das Tierschutzgesetz festgestellt wurden (ON 3.26 bis ON 3.29) – ableitbar:

Betrachtet man die Chronologie, so finden sich zunächst Lichtbilder von „B*“ aus der Zeit, als sie sich noch bei der Vorbesitzerin befand. Auf diesen ist ein gut genährtes, kräftiges Tier auszumachen (ON 14 ff in ON 3.21). Auch bei einer durch die Bezirkshauptmannschaft D* durchgeführten (Nach-)Kontrolle bei der Angeklagten am 4. November 2024 ergaben sich hinsichtlich „B*“ (noch) keine Auffälligkeiten, wiewohl neben anderen Auflagen die Beschränkung der Katzenhaltung auf drei Tiere binnen vierzehn Tagen auf Grund anderer Missstände vorgeschrieben wurde (S 2 und 4 in ON 3.17). Auf einem zu dieser Gelegenheit aufgenommenen Lichtbild präsentiert sich der Zustand der Katze soweit unauffällig (S 5 in ON 3.20). Bei einer Kontrolle am 12. Februar 2026 ist (neben anderen schweren Mängeln in der Tierhaltung) betreffend „B*“ ein deutlicher Nickhautvorfall an beiden Augen sowie ein nunmehr minderguter Ernährungszustand festgestellt. Die Katze habe das während der Kontrolle angebotene Futter umgehend und über zwanzig Minuten hinweg zu zirka 70% gefressen (S 6 in ON 3.18). Rund zwei Monate danach sah sich C*, dem die Katze seit 10. April 2026 wiederholt zugelaufen sei, veranlasst, diese zu füttern und letztlich der Tierärztin vorzustellen. Er beschreibt das Tier als damals „arm, hilflos und hungrig“ (S 3 in ON 3.8), sohin im Verhalten auffällig. Die Tierärztin Dr. E* bestätigt schließlich einen erkennbar reduzierten Ernährungszustand der Katze, die „relativ mager“ gewesen sei (S 4 in ON 3.5). Ein Lichtbild vom 10. April 2026 zeigt insbesondere verunreinigte Augen und ein sich nunmehr durch das Fell abzeichnendes Rückgrat (S 8 in ON 3.21), so auch ein Lichtbild vom 21. April 2026 (S 2 [sh auch S 2 ff] in ON 3.21). Die Leiterin des Tierheims F*, G*, schildert ebenfalls, dass die Katze gierig gefressen habe, „total ausgehungert“ und „extrem unterernährt“ gewesen sei (S 3 f in ON 3.7).

Damit ist auf Basis der Beweisergebnisse – unabhängig von der Rasse – ein zunehmender Verfall des Tieres ableitbar und schon laienhaft ein sich über längere Zeit deutlich reduzierendes Gewicht erkennbar. Der Verdacht, die Angeklagte habe das Tier über mehrere Wochen nicht ausreichend mit Futter versorgt, sodass es über längere Zeit Hunger verspürt habe, ist somit durchaus berechtigt. Aus dem objektiven Geschehen ist auch ein zumindest bedingter Vorsatz (ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden) der Angeklagten indiziert. Ein absichtliches Handeln erfordert der Tatbestand nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB hingegen nicht.

Die Angeklagte teilte im Wege ihres Verteidigers mit, sich nicht schuldig zu bekennen (ON 3.25) bzw bestritt sie im Rahmen der Nachforschungen zunächst, dass es sich bei der von C* aufgenommenen Katze um das von ihr gehaltene Tier „B*“ handeln würde (S 2 in ON 3.2). Dazu im Widerspruch stehend erklärte H* zeugenschaftlich befragt, die Katze nach einer Trennung von der Angeklagten zu sich genommen zu haben, wo sie in der Folge zirka in der dritten Februarwoche entlaufen sei (S 4 f in ON 3.9).

Somit liegt ob der dargestellten Verdachtslage eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bereits vor dem Hintergrund einer unzureichenden Ernährung der Katze nahe, wiewohl es richtig ist, dass eine Tatbestandsverwirklichung auch mit Blick auf eine mangelnde Fellpflege auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse derzeit nicht indiziert ist, weil sich aus diesem Umstand keine „unnötigen Qualen“ begründen lassen.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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