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13Os24/26t•OGH 13Os24/26t
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. November 2025, GZ 9 Hv 20/25k88.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Falls StGB (I A 1 bis 3) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (I B 1 und 2) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II) schuldig erkannt.
[2]Danach hat er
I) mit seiner am * 2009 geborenen Tochter R* W* mit der Folge einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einer länger als 24 Tage dauernden (US 8) komplexen posttraumatischen Belastungsstörung,
A) den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
im Sommer 2015 in S* in nicht mehr als zehn Angriffen, indem er sie zuerst im Intimbereich streichelte und dann Analverkehr mit ihr vollzog,
im Sommer 2016 in S* in zumindest drei Angriffen, indem er mit ihr Analverkehr vollzog und sie dazu veranlasste, ihm einen Kung-Fu-Stock sowie einen Finger in seinen After einzuführen, und indem er sie erfolgreich dazu aufforderte, mit ihrer Hand seinen erigierten Penis zu umschließen und ihn durch Auf- und Abbewegungen zu befriedigen, und
Ende Juli 2021 in L*, indem er sie im Intimbereich streichelte, sie aufforderte, ihn im Intimbereich einzucremen, sie an der Scheide leckte und seinen Finger in ihre Scheide einführte und sie erfolgreich aufforderte, seinen Penis mit der Hand anzugreifen und ihn mit der Hand zu befriedigen sowie vor ihm zu posieren, während er masturbierte,
B) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er
im Sommer 2016 in L* ihre Hand ergriff und mit dieser seinen erigierten Penis umschloss, um sich durch von ihm geführte Auf- und Abbewegungen zu befriedigen, und
von Ende Juli bis Anfang August 2021 in S* in nicht mehr als vier Angriffen, indem er sie erfolgreich dazu aufforderte, mit ihrer Hand seinen erigierten Penis zu umschließen und ihn durch Auf- und Abbewegungen zu befriedigen sowie vor ihm zu posieren, während er masturbierte, ferner
II) durch die zu I A und B beschriebenen Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von einer solchen an sich vornehmen lassen.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) durfte die Einholung eines „psychologischen bzw. aussagepsychologischen Gutachtens durch einen weiteren Sachverständigen“ bezüglich der Zeugin R* W* schon deshalb unterbleiben, weil im Antrag (ON 88.1, 106 f) nicht behauptet wurde, dass die Genannte und deren gesetzlicher Vertreter die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RISJustiz RS0118956 [T3 und T4] sowie RS0098015 [T3]).
[5]Hinzugefügt sei, dass die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nur dann in Betracht kommt, wenn sich in § 127 Abs 3 StPO beschriebene Mängel von Befund oder Gutachten durch Befragung des bereits bestellten Experten nicht beseitigen lassen (vgl RISJustiz RS0117263 und RS0120023 [T1]; Danek/Mann, WKStPO § 221 Rz 23/3; Hinterhofer, WKStPO § 126 Rz 163 und § 127 Rz 31; Ratz, WKStPO § 281 Rz 373). Hatte der Antragsteller – wie hier – Gelegenheit, im Rahmen einer mündlichen Gutachtenserörterung unter Einsatz einer fachkundigen Person zur Befragung der Sachverständigen Fragen an die Sachverständige zu stellen (ON 88.1, 1 und 86 ff), muss er in einem späteren Ergänzungsantrag fundiert darlegen, weshalb behauptete Mängel dennoch nicht erfolgreich beseitigt worden seien. Dies erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit allen Ergänzungen und Erläuterungen der Sachverständigen anlässlich der Gutachtenserörterung (RISJustiz RS0102833 [insbesondere T3], RS0117263 [T17] und RS0115712 [T10]; 13 Os 92/19g, jüngst 14 Os 66/25z, 67/25x [Rz 39 ff]), was hier nicht geschehen ist (siehe auch die eingehende Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Ergänzung des Gutachtens in der Hauptverhandlung [US 36 ff; ON 88.1, 108 f]).
[6]Soweit die Mängelrüge (Z 5) vorbringt, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass die Sachverständige – aus Beschwerdesicht – eine unzureichende Begründung für ihre Schlussfolgerungen gegeben habe, übersieht sie, dass angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens nur im Weg des § 127 Abs 3 StPO beseitigt werden können (RISJustiz RS0097360). Die umfangreichen Beschwerdeausführungen zu behaupteten Mängeln im genannten Gutachten, verbunden mit einer eigenständigen Würdigung, gehen daher schon im Ansatz ins Leere.
[7]Mit (bloß) gegen die materielle Überzeugungskraft einer – im Sinn des § 127 Abs 3 StPO mängelfreien – Expertise gerichtetem Vorbringen kann ein unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe relevanter Mangel einer auf das betreffende Gutachten gestützten Urteilsbegründung nicht behauptet werden (RISJustiz RS0097433 und RS0099508).
[8]Die Angaben der Zeugin * H* (vgl dazu US 28) zur Frage, wann ihr das Opfer von einem Übergriff seines Vaters erzählt habe, stehen dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht in eröterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu Feststellungen entscheidender – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamer (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsachen.
[9]Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RISJustiz RS0116882).
[10]Die Konstatierung der Tatzeit zum Schuldspruch I A 1 dient (im hier fraglichen Umfang) bloß der Individualisierung (RISJustiz RS0098557 und RS0098693; Ratz, WKStPO § 281 Rz 290). Solcherart ist sie nicht entscheidend (Ratz, WKStPO § 281 Rz 406), womit die eine offenbar unzureichende Begründung dieser Konstatierungen relevierende Rüge ins Leere geht.
[11]Nach den Urteilsfeststellungen erlitt das Opfer durch die Tathandlungen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, welche länger als 24 Tage andauerte. Diese zeigt sich in Ängstlichkeit, phobischer Angst und geringfügig in Depressivität, paranoidem Denken sowie Zwanghaftigkeit und in einer dadurch verursachten Persönlichkeitsstörung „in Form von Borderline“ (US 8). Zur Begründung dieser Annahmen verwies das Erstgericht auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Mag. R* sowie deren Ausführungen in der Hauptverhandlung (US 8 und US 38 [bei der Anführung „ON 95“ sowie „ON 93“ handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, gemeint ist die ON 88.1]). Der Umstand, dass die Sachverständige ausführte, das Opfer habe im Rahmen der Begutachtung „bei den Borderlinigen“ (ON 88.1, 36) einen erhöhten Wert aufgewiesen, es sei aber dennoch nicht von einer BorderlineStörung, geschweige denn einer schweren BorderlineStörung, auszugehen (ON 88.1, 36 f), „dass bei ihr im Bereich der BorderlinePersönlichkeitsstörung ein erhöhter Wert herausgekommen ist“, man aber trotzdem nicht von einer BorderlinePersönlichkeitsstörung ausgehen könne (ON 88.1, 37) und Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung oder einer BorderlinePersönlichkeitsstörung große Überschneidungen aufweisen (ON 56, 43 iVm ON 88.1, 27), tangiert die Feststellung einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche auch länger als 24 Tage andauerte, nicht und ist solcherart unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht erheblich (Ratz, WKStPO § 281 Rz 466).
[12]Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit den Hinweisen auf – von den Tatrichtern ohnedies gewürdigte (US 13 ff, Z 5 zweiter Fall) – Aussagedetails des Opfers sowie mehrerer namentlich genannter Zeugen und auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (siehe dazu die eingehende Würdigung US 10 ff) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsachen (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsrechte des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780).
[13]Soweit auch sie sich gegen den Inhalt des Sachverständigengutachtens wendet, ist auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen.
[14]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die einen substratlosen Gebrauch der verba legalia in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 f) behauptet, orientiert sich nicht an der jeweiligen Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt zum objektiven Geschehensablauf (US 5 bis 8) in Zusammenschau mit dem zulässigen (RIS-Justiz RS0119090 [T4]) Verweis auf die Gliederung des Urteilstenors und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
[15]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[16]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Mit Blick auf § 290 StPO bleibt hinzuzufügen:
[17]Bei der hier vom Erstgericht festgestellten Mitkausalität sämtlicher Tathandlungen für die beim Opfer eingetretene, länger als 24 Tage anhaltende posttraumatische Belastungsstörung (US 8, vgl RISJustiz RS0091997 [T3]) ging das Erstgericht jeweils von der Verwirklichung von mehreren Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (I A) sowie des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (I B) aus.
[18]Rechtsrichtig hätte jedoch die Tatfolge der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) nicht mehrfach angelastet werden dürfen:
[19]Bei gleichartiger (wie ungleichartiger) Realkonkurrenz, ebenso wie bei (ungleichartiger) Idealkonkurrenz begründet ein und derselbe Erfolg die entsprechende Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten, und zwar bei derjenigen, die mit dem strengsten Strafsatz verknüpft ist (RISJustiz RS0115550 und RS0128224). Solcherart hat der Angeklagte nach den Feststellungen ein Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und mehrere Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I A) sowie mehrere Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I B) verwirklicht. Ungeachtet dessen wirkte sich der aufgezeigte Subsumtionsfehler (Z 10) konkret nicht zum Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) des Angeklagten aus, weil er auf die Strafrahmenbildung keinen Einfluss hatte und die verfehlt angenommenen Qualifikationen auch bei der Strafbemessung nicht erschwerend in Rechnung gestellt wurden (US 47). Der Fehler war daher nicht von Amts wegen aufzugreifen (Ratz, WKStPO § 290 Rz 22 ff).
[20]Aufgrund der hier getroffenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung nicht an die jeweilige Fehlsubsumtion gebunden (RISJustiz RS0118870). Ebenso wenig besteht eine derartige Bindung bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0129614).
[21]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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