OLG Graz 9Bs160/26m

9Bs160/26mCour d'appel23 juin 2026

Texte intégral

OLG Graz 9Bs160/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00160.26M.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter den Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Maga. SchadenbauerPichler in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 28. April 2026, GZ **7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. April 2024, AZ **, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Juli 2024, AZ 9 Bs 154/24a, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB und des § 39a Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Hinsichtlich des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die in den Akten erliegenden Urteilsausfertigungen verwiesen (ON 4.6, ON 4.7).

Errechnetes Strafende ist der 28. Dezember 2028. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 29. Juni 2026 verbüßt sein (ON 4.4).

Die bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt lehnte das Erstgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die unausgeführt blieb (ON 6.1, 3).

Dem Rechtsmittel kommt kein Erfolg zu.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Antrags und der Stellungnahmen des Strafgefangenen (ON 2.1, ON 4.3, ON 6.1), der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 4.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2f) verwiesen (RISJustiz [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]). Ergänzend wird festgehalten, dass der Strafgefangene erklärte, „nur eine Körperverletzung nach § 83 StGB“ begangen zu haben, und es „hart“ zu finden, dass eine fünfjährige Freiheitsstrafe wegen „leichter Körperverletzung“ verhängt worden sei. Er absolviere seit 18 Monaten eine Antigewalttherapie und wäre bereit, jegliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (ON 4.3; ON 6.1, 1f; vgl auch ON 2.1).

Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Beschluss richtig dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen (BS 3) ist der Beurteilung des Erstgerichts, wonach trotz positiven Vollzugsverhaltens des Strafgefangenen und gegebener Therapiebereitschaft einer bedingten Entlassung bereits zum Hälftestichtag spezialpräventive Gründe entgegenstehen, beizupflichten.

Der Strafgefangene weist bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen wegen Aggressionsdelikten auf und ließ sich bislang weder durch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen (Punkte 1./ und 2./ der ON 4.5) noch durch den Teilvollzug einer 30monatigen Freiheitsstrafe und einer bedingte Entlassung (Punkt 3./ der ON 4.5) von neuerlicher und noch dazu mehrfacher einschlägiger Delinquenz nicht nur während zweier Probezeiten (Punkte 2./ und 3./ der ON 4.5), sondern insbesondere auch im äußerst raschen Rückfall nach einer bedingten Entlassung zum 8. November 2023 (erneute Tatbegehung bereits am 4. Dezember 2023 und am 29. Dezember 2023 [ON 4.6 iVm ON 4.7]) abhalten und setzte bei der zu Punkt IV. der Anlassverurteilung dargestellten Tat noch dazu sogar ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt iSd § 39a Abs 1 Z 3 StGB ein (ON 4.6,2 iVm ON 4.7). Selbst die professionelle Unterstützung durch die Bewährungshilfe (Punkt 3./ der ON 4.5) vermochte ihn nicht deliktsabhaltend zu beeinflussen. Die solcherart hartnäckige Fortsetzung einschlägig delinquenten Verhaltens selbst nach gewährten Bewährungschancen und bereits verspürtem Strafvollzug sowie ungeachtet zweier Probezeiten weist den Strafgefangenen als rückfallslabilen Straftäter aus und zeigt nicht zuletzt auch in Zusammenschau damit, dass der zwar Reue beteuernde und auf eine Selbstanzeige hinweisende Beschwerdeführer (ON 2.1; ON 6.1) seine Taten – wie dargestellt – in seinen Äußerungen bagatellisiert (ON 4.3; ON 6.1, 1f; vgl auch ON 2.1), dass er ungeachtet seines ihm durchaus positiv anzurechnenden, untadeligen Vollzugsverhaltens, der von ihm bereits in Anspruch genommenen Therapie und seines – auch durch Vorlage einer Therapieplatzzusage des B* (ON 2.2) – bekundeten Vorhabens, weiter an sich arbeiten zu wollen (ON 2.1, ON 2.3, ON 4.3), derzeit noch nicht ausreichend motiviert ist, sich wohlzuverhalten. Vielmehr bedarf es für ihn eines stärker fühlbaren Anreizes, um neuerliche Delinquenz seinerseits zu verhindern, der mit dem Vollzug gerade einmal der Hälfte der Freiheitsstrafe noch nicht gegeben ist. Folglich erfordert es aus spezialpräventiver Sicht eines darüber hinausgehenden Vollzugs, um gegebenenfalls ausreichend wahrscheinlich annehmen zu können, dass der Verurteilte unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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