OLG Linz 8Bs79/26p

8Bs79/26pCour d'appel23 juin 2026

Texte intégral

OLG Linz 8Bs79/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00079.26P.0623.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache Mag. A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 11. Juni 2026, BE1*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den bei Gericht am 21. Mai 2026 eingelangten Antrag des Mag. A* auf bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB mit eingehender Begründung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (ON 8).

Dagegen richtet sich die als „Klage“ titulierte, der Sache nach zutreffend als Beschwerde gegen den angeführten Beschluss gewertete Eingabe des Betroffenen, die am 15. Juni 2026 beim Erstgericht einlangte (ON 9), mit der erkennbar und zentral die „sofortige Freilassung“ angestrebt wird.

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht. Unter integrierendem Verweis auf die zutreffenden Gründe für die formale Zurückweisung des Entlassungsbegehrens durch das Erstgericht im angeführten Beschluss gilt, dass zuletzt eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (rechtskräftig) am 21. April 2025 abgelehnt wurde, wobei es nach dem Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 08. Juni 2026 (ON 7) seit der vorangegangenen vom 16. März 2026 zu keiner wesentlichen, umso weniger zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Beurteilungsgrundlagen gekommen ist.

Wenngleich nach einer geeigneten Option zur Wohnerprobung gesucht wird, steht deren Umsetzung die fehlende Einsicht des Betroffenen in die Wichtigkeit der Einhaltung von Regeln entgegen, rückführbar auf dessen psychische Störung (narzisstische Persönlichkeitsstörung als führende Diagnose; ergänzt um zahlreiche negativ besetzte prognostische Parameter einer sich verschlechterten krankhaften Persönlichkeitsentwicklung (vgl dazu eingehend: Gutachten des Sachverständigen Dr. C* vom 17. September 2024; zuletzt in BE2*-11 des LG Steyr referiert), sodass darauf aufbauend und bei Fehlen eines sozialen Empfangsraums hoch wahrscheinlich in absehbarer Zukunft von einer Tatbegehung bezogen auf eine Handlung mit schweren Folgen ausgegangen werden müsse; etwa Widerstand gegen die Staatsgewalt inklusive schwerer Körperverletzung analog zum Indexdelikt, weshalb der Maßnahmenvollzug derzeit alternativlos ist.

Insofern bedurfte es keiner meritorischen Überprüfung des Antrags auf bedingte Entlassung vom 19. Mai 2026, da dieser, (noch) innerhalb kürzester Zeit nach der vorangegangenen Entscheidung vom 21. April 2026 zu BE2* des Landesgerichtes Steyr erfolgend, sich auf keine davon abweichenden Indizien stützen kann. Schon deshalb ging das Erstgericht zutreffend von einer durch den Beschluss vom 21. April 2025 ausgehenden Sperrwirkung aus; der richtigerweise zur Vermeidung unbekannter nova dennoch eingeholten Stellungnahme des FTZ B* waren dann auch keine diese Umstände verändernden Bewertungskriterien zu entnehmen.

Insofern blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Allein die (inklusive Haftzeit) sechsjährige Anhaltung vermag daran nichts zu ändern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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